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Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreiDas Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Zunächst erfasst wurden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei
Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren.
Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.
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