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Doppelte Abschreibung bei Bebauung des EhegattengrundstücksBebaut ein Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.3.2016 Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.
Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Übertragen die Ehegatten z. B. später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für die angefallenen Baukosten die AfA zweimal in Anspruch genommen werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Vater schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehörten. Er nahm AfA auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn. Gleichzeitig übertrugen beide Elternteile die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Nachfolger.
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die dem Vater gehörten, sind die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortzuführen. Der Sohn sah in der Schenkung der Gebäudeteile die zivilrechtlich der Mutter gehörten, eine Einlage in seinen Betrieb, die er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, eröffnete es die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.
Diese rechtliche Beurteilung bestätigte der BFH nunmehr mit dem Urteil. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.
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