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Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den ReisevertragDer Bundesgerichthof hatte sich in 2 Fällen mit der Frage zu befassen, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass Luftverkehrsunternehmen nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes ("name change") zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.
- Im ersten Fall buchte ein Sohn für seine Eltern eine einwöchige
Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Der Flug
zum Reiseziel sollte mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer
Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Sohn 2 Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier
anderer Personen in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihm mit,
dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten
in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets
mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro
Person erfordere. Der Sohn trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
- Im zweiten Fall buchte ein Paar eine zehntägige Reise von Berlin nach
Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Auch hier sollte
der Flug mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung
des Mannes bat die Frau 2 Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen
in den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter teilte ihr mit, dass eine Umbuchung
den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 €
pro Person erfordere. Das Paar trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.
Der BGH kam in seinen Entscheidungen vom 27.9.2016 zu dem Entschluss, dass der Reiseveranstalter dem Kunden zwar die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.
Auch wenn die Kosten insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.
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